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Satzung
Satzung
des Vereins “Lenzsiedlung e.V.
Verein für Kinder,
Jugend und Gemeinwesen”
vom 16.9.2009
§
1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen “Lenzsiedlung
e.V. Verein für Kinder, Jugend und Gemeinwesen”
und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts
Hamburg unter dem Aktenzeichen 69 VR 8688 eingetragen. Die
Vereinsadresse ist Julius-Vosseler-Str. 193, 22527 HAMBURG.
§ 2 Vereinszweck,
Ziele und Aufgaben
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig;
er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige
Zahlungen dürfen in keinem Falle die nach dem TV-L jeweils angemessenen
Sätze
übersteigen.
(2)
Der Verein nimmt sich insbesondere
der sozialen Belange der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien sowie
der
Jungerwachsenen und Seniorinnen und Senioren an.
(3)
Zum Vereinszweck gehören:
1.
Förderung
der Jugendhilfe und der
Erziehung;
2.
Förderung
der Bildung;
3.
Förderung
der Völkerverständigung;
4.
Förderung der Kultur.
(4)
Die Erfüllung des Vereinszwecks
erfolgt insbesondere durch das Anbieten dem Bedarf entsprechender
Angebote. Das
sind je nach Zweck insbesondere:
1.
Förderung
der Jugendhilfe und der
Erziehung: offene Angebote, Gruppenangebote, Veranstaltungen,
Seminare, Gemeinwesenarbeit,
Projekte und Beratung
2.
Förderung
der Bildung: Sprachkurse,
Seminare,
Computerkurse, Schularbeiten- und Nachhilfe;
3.
Förderung
der Völkerverständigung: offene
Treffen zur Begegnung, Lesungen, Vorträge und andere Veranstaltungen,
bei denen
die jeweilige nationale oder regionale Kultur, Religion, Sitten und
Lebensgebräuche dargestellt werden und zum Verständnis füreinander
beitragen; 4.
Förderung
der Kultur: z.B. Theater,
Lesungen,
Zirkus, Spielfilm und Hörspiel, Musik, bildnerische und malerische
Kunst.
(5)
Zur Erfüllung des Vereinszwecks
beschäftigt der Verein pädagogische Fachkräfte, Honorarkräfte und
ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem wird mit anderen sozialen
Einrichtungen und anderen Organisationen oder Institutionen kooperiert.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede
volljährige Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu
unterstützen.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme in den
Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
beschließt. Die
Rechte des Mitglieds beginnen mit der diesem Beschluss folgenden MV. Im
Falle
der Ablehnung kann die diesem Beschluss folgende MV auf Wunsch des
Bewerbers
den Vorstand überstimmen.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tode des
Mitgliedes.
1.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres
möglich.
2.
Der
Ausschluss ist nur aus wichtigem
Grund möglich und erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen
die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Als Verstoß gegen die
Vereinsinteressen
gilt auch, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach Mahnung und
anschließender Ankündigung des Vereinsausschlusses länger als einen
Monat im
Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer
Frist
von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Ausschlusserklärung mit
aufschiebender Wirkung Einspruch bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
(4)
Jede volljährige Person, die bereit
ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann Fördermitglied
werden. Die
Absätze (2) und (3) dieses Paragrafen gelten entsprechend.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1)
Mit der Mitgliedschaft sind das
Rede-, Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht sowie das passive und aktive
Wahlrecht verbunden. Fördermitglieder haben alle diese Rechte nicht.
(2)
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung
bestimmt. Alle Geldleistungen sind Bringeschulden.
(3)
Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung (im folgenden
nur noch MV genannt) und
b)
der
Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung (MV)
(1)
Der MV gehören alle Mitglieder des
Vereins an.
(2)
Die Aufgaben der MV sind:
1.
die
Wahl des Versammlungsleiters;
2.
die
Wahl des Vorstandes;
3.
Entgegennahme
des Jahresberichtes und
der Jahresrechnung;
4.
Entlastung
des Vorstandes;
5.
Vorschläge
zur Entwicklung der
Vereinsarbeit;
6.
Entscheidung
über die Berufung eines
ausgeschlossenen Mitgliedes;
7.
Beschlussfassung
zur Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge;
8.
Beschlussfassung
zur Festsetzung der
Aufwandsentschädigung für die Vorstandstätigkeit
9.
Beschlussfassung
über
Satzungsänderungen;
10.
Auflösung
des Vereins.
(3)
Die ordentliche MV soll zweimal im
Jahr, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen werden. Die MV wird
vom
Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und
Tagesordnung schriftlich eingeladen und soll an einem Werktag
stattfinden.
(4)
Eine MV muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn ¼ der Mitglieder dies verlangen.
(5)
Der erste Vorsitzende eröffnet die
MV und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen, wobei der
Versammlungsleiter nicht Mitglied im Verein sein muss.
(6)
Für Wahlen kann ein Wahlausschuss
gebildet werden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Der
Wahlausschuss
besteht aus zwei Mitgliedern, die von der MV gewählt werden. Die
Mitglieder des
Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(7)
Die MV fasst ihre Beschlüsse,
soweit in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen sind,
mit
einfacher Mehrheit. Stimmenmehrheit ist gegeben, wenn die Ja-Stimmen
die
Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
bleiben
unberücksichtigt. Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten erfolgen in zwei
Wahlgängen. Am zweiten Wahlgang nehmen nur noch die zwei bestplazierten
Kandidaten des ersten Wahlganges teil.
(8)
Über die Beschlüsse der MV ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand gegenzuzeichnen ist. Das
Protokoll ist
der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen.
(9)
Gästen ist die Teilnahme an den MV
ohne Antrags- und Stimmrecht gestattet. Dies gilt nicht, wenn ¼ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss einzelner
Personen
oder des gesamten Personenkreises verlangt.
§ 7 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart.
(2)
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von
der MV für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, wobei die Wahl des
ersten
Vorsitzenden und des Kassenwartes in Jahren mit gerader Jahreszahl, die
des
zweiten Vorsitzenden in Jahren mit ungerader Jahreszahl erfolgt.
(4)
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, wenn sie nicht vorher von der MV
abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, werden
die
Amtsgeschäfte bis zur nächsten MV vom verbleibenden Vorstand geführt,
der die
Geschäftsverteilung bis zu diesem Zeitpunkt selbst regelt. Eine
Nachwahl
erfolgt jeweils nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes. Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus dem Vorstand
aus,
ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche MV zur Nachwahl
einzuberufen.
(5)
Der Vorstand führt die ihm durch
die Satzung übertragenen Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen
des
Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen
verknüpfen. Beide
Vorsitzende sind Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB, sie können sich
gegenseitig
vertreten. Der erste Vorsitzende ist geschäftsführendes Organ. Der
Vorstand
kann einen Geschäftsführer bestellen.
(6)
Für den banküblichen
Geschäftsverkehr sind die Unterschriften des ersten und des zweiten
Vorsitzenden gemeinschaftlich erforderlich. Beide Vorsitzende gemeinsam
können
einem Dritten, der nicht Vereinsmitglied sein muss, Vollmacht zur
Vertretung
eines von ihnen erteilen. Diese Vollmacht erlischt durch Erklärung
eines
Standesmitglieds gegenüber dem Bevollmächtigten.
(7)
Der erste Vorsitzende oder ein von
ihm bestimmtes Mitglied beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die
Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.
(8)
Der Vorstand ist berechtigt, zur
Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Beiräte einzusetzen, die
mit
beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(9)
Die Vorstandsmitglieder
dürfen
für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die
die
steuerbegünstigten Sätze nach § 3 Nr. 26a EStG nicht übersteigen darf.
Hierüber
beschließt die Mitgliederversammlung.
(10)
Näheres regelt die vom Vorstand zu
beschließende Geschäftsordnung.
§ 8 Kassen- und
Rechnungswesen
(1)
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2)
Die Aufsicht über Kassen- und
Rechnungswesen obliegt dem Vorstand. Der Kassenwart überprüft die
laufenden
Geschäfte.
(3)
Der Rechnungshof der Hansestadt
Hamburg kann jederzeit eine Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens
nach
vorheriger Anmeldung beim Vorstand vornehmen.
§ 9
Satzungsänderung(1)
Eine Änderung dieser Satzung kann
die MV nur mit einer 2/3 Mehrheit entsprechend der Regelung des § 6
Abs. 7
vornehmen, sofern mindestens ein ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend
ist.
§ 10 Auflösung
des
Vereins
(1)
Eine Auflösung des Vereins kann nur
mit einer zu diesem Zweck einberufenen MV durch einstimmigen Beschluss
erfolgen.
(2)
Bei Auflösung ist der Vorstand
verpflichtet, eine Bilanzierung des Vereinsvermögens und der
vertraglichen
Verbindlichkeiten aufstellen zu lassen. Zusammen mit
einer Kopie des
Auflösungsbeschlusses ist dieses dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
(3)
Bei Auflösung des Vereins haben die
Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen
ist bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausschließlich dem "Verband Kinder-
und
Jugendarbeit Hamburg" (VKJH) zuzuführen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese
geänderte Satzung tritt in Kraft,
sobald sie ins Vereinsregister eingetragen wurde.
Hamburg,
den 16.9.2009
Der Verein
Wolfram
Dargel, 1.
Vorsitzender Britta
Blanck, 2. Vorsitzende
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Wolfram Dargel, 1. Vorsitzender
Ich
bin pensionierter Professor, ehemals in der Ausbildung von
Sozialpädagogen tätig; wohne im Stadtteil Lockstedt und will mich dort
auch engagieren.

Britta Blanck, 2. Vorsititzende
Ich bin Lehrerin
für die
Förderschwerpunkte Lernen und emotionale und soziale Entwicklung und
bin von
2000- 2006 Studentische Honorarkraft im Kinderclub des Vereins
Lenzsiedlung
e.V. gewesen. Seitdem bin ich dem Verein sehr verbunden. Im
Jahr 2006 habe ich
begonnen mich als 2. Vorstandsvorsitzende zu engagieren.

Antje Albrecht, Kassenwartin
Mein Name ist Antje Albrecht. Ich bin hier im Viertel groß geworden. Bevor
die Siedlung gebaut wurde, haben wir als Kinder die Fläche als
Abenteuerspielplatz genutzt. Mittlerweile bin ich Steuerberaterin und kümmere
mich seit vielen Jahren um die Finanzen des Vereins.
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